Abbrucharbeiten

Abriss, Abbruch oder Rückbau

Beengte Verhältnisse erfordern von Abbruchunternehmen nicht nur langjährige Erfahrungen, sondern auch spezielle Fachkompetenzen.

Schließlich sollen durch die Abbrucharbeiten die benachbarten Gebäude nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Spürbare Erschütterungen sind jedoch nicht ganz zu vermeiden. So kommt es nicht selten zu Beschwerden von Anwohnern, die Risse in Ihrem Haus befürchten oder sogar beklagen.

Meist steht dann die Frage im Raum, ob die beklagten Risse durch die Rückbauarbeiten entstanden sind. Wurde vor Baubeginn eine Beweissicherung durchgeführt, kann geprüft werden, ob es sich um neue Rissschäden handelt. Sollte das der Fall sein, ist jedoch noch nicht die Schadensursache geklärt.

Beschwerden von Anwohnern, können somit nicht nur zu gestörten Bauabläufen führen. Werden Schadensersatzansprüche eingeklagt – auch, wenn sie ungerechtfertigt sind – kann das langjährige juristische Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Beides erzeugt unkalkulierbare Kosten! Diese Kosten können besonders hoch ausfallen, wenn in den Gebäuden schwingungsempfindliche Einrichtungen Schaden nehmen.

Muss der Bauherr bzw. das Abbruchunternehmen für jeden Schaden aufkommen, auch wenn er neu entstanden sein sollte? Nein, natürlich nicht! Er muss nur für Schäden aufkommen, die nachweislich durch die Rückbauarbeiten entstanden sind. Und dazu dienen Erschütterungsüberwachungen in Verbindung mit fachkompetenten Sachverständigen.